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GStA Berlin, 25.02.1987 - Zs 117/87 |
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- BGH, 16.01.1959 - VI ZR 179/57
Ärztliche Aufklärungspflicht
Auszug aus GStA Berlin, 25.02.1987 - Zs 117/87
Nach der Begriffsbestimmung des BGH (BGHZ 29, 176 [182 f.]) ist ein Arzt berechtigt, von der gebotenen vollen Aufklärung abzusehen, wenn sie »zu einer ernsten und nicht behebbaren Ä weiteren Ä Gesundheitsbeschädigung des Patienten führen würde«. - BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84
Teilnahme am Suizid
Auszug aus GStA Berlin, 25.02.1987 - Zs 117/87
Zur jeweils erforderlichen Aufklärung ist der Arzt ausnahmslos auch deshalb verpflichtet, weil die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ein wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs ist (BVerfGE 52, 131 [170], BGHSt 32, 367 [hier: III (327) 123 d-e] ..). - BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
Arzthaftungsprozeß
Auszug aus GStA Berlin, 25.02.1987 - Zs 117/87
Zur jeweils erforderlichen Aufklärung ist der Arzt ausnahmslos auch deshalb verpflichtet, weil die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ein wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs ist (BVerfGE 52, 131 [170], BGHSt 32, 367 [hier: III (327) 123 d-e] ..).